Urheberrechtsverletzung durch Lehrer

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Das Land haftet als kommunaler Träger für die Urheberrechtsverletzung eines bei ihm angestellten Lehrers.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Cartoon. Er wurde auf der Homepage einer Schule in Hessen im Rahmen der dort vorgehaltenen E-card-Versendemöglichkeit öffentlich zugänglich gemacht. Träger dieser Schule ist der Landkreis. Ein an der Schule tätiger Lehrer, der im Dienst des beklagten Landes steht, war für die Gestaltung der Homepage verantwortlich. Die Klägerin nimmt das beklagte Land wegen dieser öffentlichen Zugänglichmachung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.

Das beklagte Land haftet gemäß §§ 2, 19 a, 97, 99 UrhG für die durch den Lehrer der Schule als Handlungsstörer auf der streitgegenständlichen Homepage begangene Urheberrechtsverletzung. Gemäß § 99 UrhG bestehen die Ansprüche aus § 97 UrhG auch gegenüber dem Inhaber eines Unternehmens, sofern in diesem Unternehmen von einem Arbeitnehmer eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.

Die streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung erfolgte auch innerhalb des Unternehmens des beklagten Landes im Sinne des § 99 UrhG. Dieses Merkmal setzt voraus, dass das beklagte Land Einfluss auf die Verletzungshandlung nehmen kann; der Bereich, in den das fragliche Verhalten fällt, muss jedenfalls im gewissen Umfang durch das beklagte Land beherrscht werden. Die inhaltliche Ausgestaltung einer Schulhomepage unterfällt dem Bereich des gemäß § 92 HSchG vom beklagten Land wahrzunehmenden staatlichen Bildungsauftrags, nicht jedoch der gem. § 158 HSchulG dem Schulträger obliegenden räumlich und sachlichen Organisationen und Aufrechterhaltung einer Schule. Über die streitgegenständliche Homepage soll nach Ansicht des Gerichts primär das „pädagogische Gesicht“ der Schule nach außen getragen werden.

Soweit das beklagte Land darauf verweist, die inhaltliche Ausgestaltung einer Homepage gehöre zum ureigenen Bereich eines Schulträgers, da über die Ausgestaltung einer Homepage die in den Verantwortungsbereich des Schulträgers fallende Auslastung einer Schule bestimmt werde, überzeugt dies hier nicht. Die Auslastung einer Schule hängt maßgeblich von ihrem individuellen Konzept ab. Dieses wird jedenfalls zum ganz überwiegenden Teil durch die jeweiligen pädagogischen Lerninhalte/Schwerpunkte/Angebote geprägt und allenfalls zu einem ganz geringen Teil durch die sachliche Ausstattung.

 

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.05.2017, Az.: 11 U 153/16

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