Vergleichende Werbung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Eine Werbung ist unter bestimmten Umständen irreführend und deswegen unzulässig, wenn die Preise zwischen Geschäften unterschiedlicher Art und Größe verglichen werden.

Die Supermarktkette Carrefour startete im Dezember 2012 die Fernsehwerbekampagne „Tiefpreisgarantie Carrefour“, in welcher die Preise für 500 Waren großer Marken mit anderen Handelsketten (unter anderem Intermarché) verglichen wurden. Verbrauchern wurde angeboten, dass sie die Preisdifferenz erstattet bekommen, wenn sie die Waren in anderen Handelsketten zu günstigeren Preisen finden würden. Bei den Carrefour-Geschäften handelte es sich dabei meist um Hypermärkte, während die Intermarché-Märkte lediglich Supermärkte waren, was nur in kleiner Schrift angegeben wurde. Deswegen klagte die Intermarché-Handelsgruppe gegen die Werbung der Supermarktkette Carrefour.

Der EuGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich keine vergleichende Werbung irreführend sein darf, sondern die Preise objektiv verglichen werden müssen (Richtlinie 2006/114). Im vorliegenden Fall wurden zwar identische Produkte verglichen, aber die Werbung wurde dadurch verfälscht, dass die verglichenen Geschäfte unterschiedlicher Art und Größe waren. Die Preise der Waren kann bei unterschiedlichen Größen der Geschäfte variieren, weswegen dieser Preisvergleich verfälscht wird.

Außerdem liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, wenn wesentliche Informationen dem Verbraucher vorenthalten werden, die er aber benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und aufgrund der fehlenden Informationen sein wirtschaftliches Verhalten beeinflusst wird. Die Werbung der Supermarktkette Carrefour beeinflusst das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher dadurch, dass ihm vermittelt wird, dass er in den Genuss einer Preisersparnis kommt, wenn er die Waren in den Geschäften von Carrefour erwirbt. Eine Irreführung könnte dadurch vermieden werden, wenn darauf hingewiesen wird, dass der Vergleich zwischen Supermärkten und Hypermärkten stattfindet. Der Hinweis der unterschiedlichen Art und Größe der Supermärkte muss in der Werbebotschaft selbst enthalten sein. Ob diesem Erfordernis in der Werbung von Carrefour hinreichend genüge getan wird, hat nun der Cour d’appel der Paris (Berufungsgericht Paris) zu entscheiden.

 

EuGH vom 08.02.2017  C-562/15

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