Vergütung von Bereitschaftszeiten

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten.

Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst, bei der der Kläger als Rettungsassistent beschäftigt ist. Im Arbeitsvertrag steht, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) richtet. Für den Bereitschaftsdienst wird der Kläger unter Mindestlohn bezahlt, wogegen er Klage einlegt.

Der Mindestlohnanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch, der neben den arbeits- und tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Der Anspruch greift dann ein, wenn der Mindestlohn unterschritten wird. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode für die geleisteten Arbeitsstunden im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn enthält. Die gesetzliche Vergütungspflicht des Mindestlohngesetztes differenziert nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme. Leistet der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit, worunter der Bereitschaftsdienst fällt, gibt das Gesetz einen ungeschmälerten Anspruch auf den Mindestlohn.

BAG vom 29.06.2016 Az.: 5 AZR 716/15

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