Verlinkung kann geschäftliche Handung darstellen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Wenn ein Websitebetreiber einen Link zu einem anderen Unternehmen auf seiner Homepage setzt, kann dies einen Wettbewerbsverstoß begründen.

Im Streitfall hatte eine Websitebetreiberin die „Original Bach-Blütentherapien“ beworben und einen Shop verlinkt, der die dazu benötigten Produkte vertreibt. Jedoch gibt es mehrere Unternehmen, die diese Produkte vertreiben. Eines klagte auf Unterlassung, da die Verlinkung den Wettbewerb beeinträchtige.

Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 11.12.2014 (Az.: I ZR 113/13) ausgeführt, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, da durch die Verlinkung eine geschäftliche Handlung betrieben wird, was bedeutet, dass ein fremder Wettbewerb gefördert wird. Die Verbraucher würden dazu verleitet werden, die Produkte auf der verlinkten Seite zu kaufen, anstatt auf andere Unternehmen zurückzugreifen.

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