Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Wirbt ein Händler mit unverbindlichen Preisempfehlungen, ist dies irreführend, wenn sie vom Händler selbst festgelegt worden sind.

Das OLG Frankfurt am Main stellte in seinem Urteil vom 03.03.2016 (Az.: 6 U 94/14) eine Irreführung der Werbung fest, da die unverbindliche Preisempfehlung vom Händler selbst willkürlich festgelegt worden ist und keine Preisempfehlung von Lieferanten darstellte.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden