Streaming illegaler Inhalte über Mediaplayer

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglichen, beinhaltet selbst eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne.

Der Beklagte verkaufte Modelle eines Mediaplayers, in welchem er von Dritten erstellte und im Internet zugängliche Add-ons eingefügt hat, von denen einige speziell zu Websites führen, auf denen Internetnutzern geschützte Werke ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden. Die Add-ons sind insbesondere dazu bestimmt, die gewünschten Inhalte aus den Streamingseiten zu schöpfen und sie allein durch einen Klick auf dem von dem Beklagten verkauften multimedialen Medienabspieler anlaufen zu lassen, der mit einem Fernsehbildschirm verbunden ist.

Das Gericht entschied, dass der Verkauf der Mediaplayer selbst eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Ein geschütztes Werk kann durch den Mediaplayer einem neuen Publikum, das heißt einem Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten, zugänglich gemacht werden. Es ist irrelevant, ob das neue Publikum die urheberrechtlichen geschützten Werke tatsächlich nutzt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Verkauf des Mediaplayers in voller Kenntnis des Umstands vorgenommen wurde, dass die Add-ons, die auf diesem Abspieler vorinstallierte Hyperlinks enthielten, rechtswidrig im Internet veröffentlichte Werke zugänglich machen. Der Mediaplayer wird nämlich damit beworben, dass dieser es ermögliche, kostenlos und einfach auf einem Fernsehbildschirm insbesondere Bild- und Tonmaterial anzusehen, das ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber im Internet zugänglich ist. Die Nutzer können sich dabei nicht auf § 44a UrhG berufen, der es erlaubt, eine Zwischenspeicherung der Medien vorzunehmen.

 

Urteil des EuGH vom 26.04.2017, Az.: C-527/15

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden