Abmahnung wegen Bild – Urheberrechtliche Abmahnung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

Vertrauen Sie uns:

Der Vorwurf an den Mandanten unserer Kanzlei: Abmahnung wegen unlizenzierter Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung geschützten Bildmaterials.
Die Münchner Rechtsanwälte WALDORF FROMMER sind dafür bekannt, Abmahnungen gegen Internetnutzer wegen Urheberrechtsverstößen zu erteilen.

Abmahnung wegen Bildnutzung durch Waldorf Frommer namens Corbis GmbH

Aktuell werden im Namen der Corbis GmbH durch die Münchner Rechtsanwälte WALDORF FROMMER Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen Internetnutzer durchgesetzt, wenn Urheberrechte der Corbis GmbH an den vermarkteten Bildern verletzt wurden.

Vorwurf der Abmahnschreiben

In ihren Abmahnschreiben machen WALDORF FROMMER geltend, dass der abgemahnte Nutzer im Internet, z. B. auf einer Webseite, bei eBay, o.ä., Bildmaterial verwendet hat, an denen die Corbis GmbH Urheberrechte innehabe. Durch die Verwendung des Fotos habe der abgemahnte Nutzer die Bildwerke widerrechtlich vervielfältigt und anderen öffentlich zugänglich gemacht. Als Beweis für den begangenen Urheberrechtsverstoß fügen die Rechtsanwälte in der Regel ihrem Abmahnschreiben einen Ausdruck der Webseite bei, auf der der abgemahnte Betroffene das urheberrechtlich geschützte Foto veröffentlicht habe. Mit Hilfe des Ausdruckes sei eine unberechtigte und unerlaubte Nutzung des geschützten Bildmaterials dokumentiert und festgehalten worden.

Forderungen auf Unterlassung

Gemäß den §§ 97, 97 a, 101 UrhG und § 242 BGB, machen die Rechtsanwälte sodann ihre Forderungen auf Unterlassung und Auskunft über die Herkunft des Bildmaterials, die Anzahl der Vervielfältigungen und die Höhe des mit dem Bildmaterial erzielten Gewinns geltend, um in einem anschließenden Schreiben die Höhe des Schadensersatzanspruches beziffern zu können.

Können sich Internetnutzer für die Verwendung von fremden Bildmaterial aus dem Internet haftbar machen?

Tatsächlich können sich Internetnutzer haftbar machen, wenn sie Bildmaterial verwenden, das sie selbst nicht erschaffen haben und an denen sie keinerlei Urheberrechte ohne Genehmigung des Urhebers bzw. Rechteinhabers verfügen. Gemäß § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber eines Werkes das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Im § 15 UrhG ist geregelt, dass allein der Urheber das Recht hat, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und öffentlich zugänglich zu machen. Gemäß den §§ 16 und 19 a UrhG stellt das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen geschützter Werke ein urheberrechtswidriges Verhalten dar.

Kennzeichnungspflicht?

Dabei ist es unerheblich, ob das streitgegenständliche Bildmaterial nicht offensichtlich als Eigentum eines anderen gekennzeichnet war. Ein Urheber hat auch nicht die Pflicht, sein Werk vor unerlaubter Vervielfältigung und Veröffentlichung zu schützen. Die Rechtsprechung setzt von jedermann die Einhaltung einer erforderlichen Sorgfalt voraus. Erkundigt sich ein Nutzer nicht über die Eigentumsrechte an einem von ihm verwendeten Bildwerk, so handelt er fahrlässig und hat den für den geistigen Eigentümer und Inhaber der Urheberrechte entstandenen Schaden zu ersetzen.

Fraglich ist allerdings häufig, ob es sich bei dem verwendeten streitgegenständlichen Bildwerk tatsächlich um das geschützte Werk des Abmahnenden oder ob es sich lediglich um eine ähnliche Abbildung handelt.

Auskunftspflicht?

In ihren Abmahnschreiben fordern die Rechtsanwälte zur Auskunft auf, woher der abgemahnte Nutzer das Bildmaterial bezogen habe. Man kann daraus schlussfolgern, dass die Rechtsanwälte und mutmaßlichen Urheberrechtsinhaber sich selbst nicht im Klaren darüber sind, woher das streitgegenständliche Material stammt. Ob es sich dann tatsächlich um das geschützte Bildmaterial der Gegenseite handelt oder um lediglich ähnliches Bildmaterial, ist fraglich. Ein Fotobearbeitungsprogramm kann anhand der Pixel genau feststellen, ob es sich bei den zu vergleichenden Fotos um die gleichen Werke handelt.

Schadensersatzanspruch

Die Höhe und der Umfang des Schadensersatzanspruches sind aber regelmäßig streitig und sollten von einem Rechtsanwalt mit Erfahrung auf dem Gebiet des Urheberrechts geprüft werden.

Rechtsanwaltskanzlei Hennig
Rechtsanwalt Gernot Hennig, M.B.L.
Fischhausstr. 15 b
01099 Dresden