Teures Unterfangen bei gewerbsmäßiger Absicht der Weiterverbreitung

Rechtsanwaltskanzlei Hennig M.B.L.

EXZELLENTE RECHTSBERATUNG AUS DRESDEN.

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Unerlaubtes Filesharing von Musik- oder Filmdateien kann schon sehr teuer werden. Mit wesentlich schwerwiegenderen Konsequenzen haben allerdings Rechteverletzer zu rechnen, bei denen eine gewerbsmäßige Absicht der Weiterverbreitung zu vermuten ist. Dies musste Reinhard Rückert (Name geändert) aus Frankfurt am eigenen Leibe erfahren. Nachdem er eine teure Tonstudio-Software über ein Filesharing-System heruntergeladen hatte, wurde er mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und einer damit verbundenen Forderung von 3.000 Euro konfrontiert.

Gegenstand der Abmahnung

Im vorliegenden noch sehr aktuellen Fall erhielt Reinhard Rückert von der reFX Audio Software Inc. eine Abmahnung wegen einer gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzung gemäß §§ 106, 108a UrhG. Gegenstand der Abmahnung war die Software Nexus², die vom abmahnenden Unternehmen entwickelt und vertrieben wird. Konkret handelte es sich um das Dateiarchiv „reFX Nexus v2.2 with skins and expansion Packs“. Rückert hatte das urheberrechtlich geschützte Werk über ein Filesharingnetzwerk heruntergeladen und zeitgleich anderen Nutzern zum Download angeboten. Das Downloadangebot konnte am 25. August 2013 in der Zeit zwischen 11:47:36 und 11:48:10 Uhr für die IP-Adresse 84.183.251.247 dokumentiert werden.

Die reFX Audio Software Inc. ist ein international tätiger Hersteller von Computersoftware, die für Musik-, Ton- und Multimediaproduktionen verwendet wird. Die genannte Software wird ausschließlich im gewerblichen Umfeld eingesetzt, da es sich um eine professionelle Musikproduktionssoftware handelt. Eine einfache Nutzungslizenz, die alleine das Hauptprogramm umfasst, wird im Handel zum Preis von 249 Euro vertrieben. Eine Volllizenz, wie sie im vorliegenden Fall weitergegeben wurde, umfasst zudem Expansions und Skins und kostet deshalb regulär 2.719 Euro. Das Unternehmen fühlt sich durch die unerlaubte Verbreitung der Software in ihrer Verwertung gestört und hat erhebliche wirtschaftliche Schäden zu beklagen. Deshalb macht es Auskunfts-, Unterlassungs-, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung

Die Rechtsvertretung der reFX Audio Software Inc. beauftragt für die Ermittlung von Rechtsverletzungen die Excipio UG. Diese nutzt die Ermittlungssoftware NARS, die Rechtsverstöße hinsichtlich des Urheberrechts über Filesharing dokumentieren kann. Diese Software arbeitet redundant, sodass fehlerhafte Datensätze ausgeschlossen werden können. Nur wenn ein Datensatz in zwei Parallelsystemen übereinstimmt, wird der Datensatz zur Rechtsverfolgung weitergegeben.

Die Mitarbeiter der Excipio UG suchen zunächst über Filesharing-Netzwerke nach Downloadangeboten, die zu den Softwareprodukten des abmahnenden Unternehmens passen und laden diese anschließend herunter. Die IP-Adressen der Teilnehmer, die die Datei zum Download anbieten, werden automatisch erfasst und protokolliert. Zur Verifizierung der geladenen Datei wird der Hashcode der Dateien vergleichen sowie ein automatisierter Abgleich der Datenbestände durchgeführt. Die Excipio UG gibt anschließend eine Auflistung mit den Rechteverletzern an die Rechtsvertretung an die reFX Audio Software Inc. weiter. Diese Auflistung enthält unter anderem:

  • IP-Adresse
  • Verbindungszeitpunkt
  • Zeitpunkt des Downloads
  • Dateiname
  • Hashcode
  • Bezeichnung der Filesharing-Software
  • heruntergeladener Dateiteil

Eine Anzweiflung der Ergebnisse der Ermittlungssoftware wurde vom Abmahnenden direkt von der Hand gewiesen, da das Verfahren einerseits durch ein Sachverständigengutachten bestätigt wurde, andererseits aber auch, da sie in früheren Gerichtsverfahren bereits erfolgreich einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten haben.

Um den Anschlussinhaber zu ermitteln, dem die betreffende IP-Adresse zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung zugewiesen war, wurde beim Landgericht Köln ein Anordnungsverfahren geführt, in dessen Folge die Richter am 28. August 2013 einen entsprechenden Beschluss erließen. Der Internetprovider und dessen Leitungsnetzbetreiber wurden durch diesen Beschluss verpflichtet, über den Anschlussinhaber Auskunft zu erteilen. Am 19. September 2013 versandte die Rechtsvertretung der reFX Audio Software Inc. an Reinhard Rückert die vorliegende Abmahnung.

Ansprüche des Abmahnenden

Der Abmahnende macht zunächst seinen Unterlassungsanspruch geltend. Die Wiederholungsgefahr kann nur ausgeschlossen werden, indem der Abgemahnte eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, in der er sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Zudem besteht ein Kostenerstattungsanspruch. In diesem Rahmen muss Rückert die Rechtsverfolgungskosten übernehmen, also die Aufwendungen für die Beauftragung des Rechtsanwalts sowie die Kosten für die Ermittlung und Identifizierung des Rechteverletzers. Die Rechtsvertretung der reFX Audio Software Inc. weist vorsichtshalber darauf hin, dass der Streitwert im Falle eines Gerichtsverfahrens entsprechend bereits ergangener Urteile auf 40.000 bis 100.000 Euro festzusetzen sei.

Die Höhe des Schadensersatzes wird im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt. Maßgeblich ist hierfür der Betrag, den der Rechteverletzer hätte zahlen müssen, hätte er regulär die Erlaubnis für die weltweite Verbreitung der Software erhalten. Dieser Betrag muss naturgemäß um ein Vielfaches höher sein als der einfache Kaufpreis von 2.719 Euro, da die Verbreitung der Software über eine Filesharing-Software nicht überschaubar ist.

Zum Zwecke der außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit unterbreitet der Abmahnende ein befristetes Vergleichsangebot. Gegen die Zahlung einer Pauschale von 3.000 Euro sollen alle Ansprüche abgegolten werden. Käme der Rechteverletzer dieser Forderung jedoch nicht nach, würde das abmahnende Unternehmen weitere rechtliche Schritte ergriffen und die Kosten würden unermesslich höher ausfallen.

Schließlich besteht aufgrund der gewerblichen Nutzung der heruntergeladenen Software ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nutzung. Der Rechteverletzer muss darüber Auskunft erteilen, welche Tonaufnahmen in welcher Anzahl mit der Software hergestellt wurden und wie diese verwertet werden. Umsätze, Liefermengen und Preise sind ebenfalls offenzulegen. Zudem muss der Schädiger gegebenenfalls darüber Auskunft erteilen, in welcher Menge die Software vervielfältigt und an welche Abnehmer sie geliefert wurde.

Fazit

Bei Software, die üblicherweise für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist, ist das finanzielle Risiko für Filesharer unter Umständen noch größer als bei normalen Medien. Ursächlich ist die Tatsache, dass gegebenenfalls auch ein Schadensersatz für aus der Software gezogene Nutzen durch Produktionen in Frage kommt. Alleine aber durch den hohen Verkaufspreis der Software kam im vorliegenden Fall eine enorme Summe zustande, die der Abgemahnte Reinhard Rückert zu entrichten hat, um einem Gerichtsprozess zu entgehen.

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